02.10.2024 · Steffi von dem Fange
Städtisches Wohlfahrts- und Jugendamt Weimar
„Seit der Machtübernahme ist die öffentliche Wohlfahrtspflege rassehygienisch ausgerichtet.“
Dass das Wohlfahrtssystem für die nationalsozialistischen Eugenikverbrechen eine Rolle spielte, scheint zunächst nicht naheliegend: fanden die Eugenikverbrechen doch in Heilanstalten, Kliniken und Krankenhäusern statt und involvierten vor allem die Gesundheitsbehörden und -institutionen. Wohlfahrt und Fürsorge jedoch, meint man, sollten bedürftigen Menschen zukommen, die vor allem aus finanziellen und sozialen Gründen staatliche Unterstützung benötigten.
Doch ähnlich wie Ärzte, die ab 1933 nicht mehr der Gesundheit des Einzelnen verpflichtet waren, sondern der Gesundheit eines hypothetischen „Volkskörpers“, hatten Wohlfahrtsbehörden nicht mehr das Wohlergehen ihrer Klienten im Blick, sondern deren Selektion und Unterwerfung unter die nationalsozialistische „Volksgemeinschaft“.1
War die Leitdee des Wohlfahrtswesens der Weimarer Republik die Unterstützung sozial Schwacher und Hilfsbedürftiger, fand unter nationalsozialistischer Herrschaft ein radikaler Perspektivenwechsel statt. Ziel war das Wohl der „Volksgemeinschaft“, aus Wohlfahrtspflege wurde „Volkspflege“2: „Nicht mehr um Hilfe für spezifische Gruppen von Bedürftigen ging es jetzt, sondern um die sozialpolitische Formung des gesamten Volkes. Nationalsozialistische Wohlfahrtspolitik war also von Anfang an durch einen erzieherischen Fürsorgefanatismus charakterisiert.“ Dessen Ziel war „nicht Integration der Benachteiligten und Abweichenden […], sondern die Konstituierung der Volksgemeinschaft durch Ausgrenzung alles Fremden und Unangepaßten“.3
Entsprechend warfen Rassenhygieniker und Nationalsozialisten dem Weimarer Wohlfahrtssystem die Förderung der „Kranken und Schwachen“ und der „körperlich und geistig ‘Minderwertigen’“ vor.4 In scharfer Abgrenzung dazu kamen ab 1933 die als „wertvoll“ angesehenen „Volksgenossen“ in den Genuß z. B. von Familienförderung, während als „minderwertig“ eingestufte Menschen benachteiligt und ausgegrenzt wurden. Diese Ungleichbehandlung, die sich an rassehygienschen und ableistischen Kriterien orientierte, setzte die schrittweise Entrechtung des Individuums voraus.
Unterstützung nach „rassehygienischen“ Kriterien
Ein Beispiel für die Ungleichbehandlung unterstützungsbedürftiger Personen war die Praxis der Weimarer Wohlfahrtsbehörde, nur „förderungswürdigen“ Familien zu helfen, aus gesundheitsschädigenden Unterkünften in bessere Räumlichkeiten umziehen zu können.
Die Wohnungsnot war auch in Weimar groß, und sie verstärkte sich im Laufe des Kriegs. Mehrköpfige, mittellose Familien mussten sich mit wenigen Räumen begnügen, von denen einer tagsüber als Küche und nachts als Schlafraum diente. Oft waren die Unterkünfte dunkel, feucht, kalt und überfüllt, sie verursachten und verschlimmerten Erkrankungen.
1941 erfasste das Wohlfahrtsamt Wohnungen, „die nach ihrer Beschaffenheit oder Größe nicht den Anforderungen genügen, die an menschliche Wohnungen zu stellen sind“. Die Erhebung „ergab, dass hauptsächlich in der Altstadt in größerer Zahl Wohnungen zu finden sind, die nach ihrer Beschaffenheit als Wohnraum ungeeignet sind. Hinzuzuzählen sind die Gartenwohnlauben und die Unterkünfte in den städtischen Wohnbaracken.“5
Als „vordringliche“ und „dringliche Fälle“ galten insgesamt 153 Familien mit 443 Kindern: „Es handelt sich dabei nach ihrem Förderungswerte um erbtüchtige oder für die Gemeinschaft noch tragbare Familien.“ Für diese sollten rasch bessere Ersatzwohnungen gefunden werden.
Ein Zusatz erläutert, dass weitere 34 Familien mit 81 Kindern menschenunwürdig wohnten, doch diese müssten „nach maßgebender Beurteilung als gemeinschaftsfremd angesehen werden“.
Die Ungleichbehandlung der Betreuten zeigte sich auch in der Aufgabenverteilung verschiedener Organisationen des NS-Wohlfahrtssystems. So kümmerte sich die an die NSDAP angebundene Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) nur um die „wertvollen“ Mitglieder der „Volksgemeinschaft“ und unterstützte beispielsweise mittels ihres Hilfswerks „Mutter und Kind“ Familien durch Erholungsurlaube für Mütter und Jugendliche, Wohnungs- und Siedlungshilfe, Kindertagesstätten und die Gemeindepflege der NS-Schwestern. Den staatlichen und unterfinanzierten Wohlfahrtsbehörden wurde die Betreuung und finanzielle Mindestabsicherung Bedürftiger überlassen. Die private Wohlfahrt (wie z. B. von der katholischen Caritas oder der evangelischen Inneren Mission) sollte möglichst die Anstaltspflege der „Unproduktiven“, d. h. alter, kranker und behinderter Menschen, übernehmen.6
„Rassenhygiene“ im Sozialstaat
Die Entrechtung des Individuums setzte ein, als staatliche Behörden und Parteiorganisationen Menschen als „wertvolle“ oder „minderwertige“ Personen bewerten und entsprechend behandeln konnten. Was mit einer Diffamierung als „erbkrank“, „minderwertig“ und „gemeinschaftsfremd“ begann, führte in wenigen Jahren zur Einschätzung als „lebensunwert“. Die Eskalation in der Sprache begleitete die Eskalation der Handlungen, die im Massenmord endeten.
Diese Wertzuschreibungen wurden nicht nur in Kliniken, Anstalten und Gesundheitsämtern vorgenommen, sondern auch von Mitarbeiter*innen der Wohlfahrts- und Fürsorgebehörden. Neben den sozialrassistischen Kriterien erlangte insbesondere in den Kriegsjahren die Produktivität als Selektionsmerkmal Gewicht, und staatliche „Fürsorge“ griff immer häufiger auf „Arbeitserziehung“ zurück.
In den Fokus der Behörden fielen somit neben Menschen mit seelischen, psychischen oder physischen Beeinträchtigungen auch solche, die aufgrund ihrer Unberechenbarkeit, Aufmüpfigkeit, aufgrund ihres sozialen „Störpotentials“ oder der Kosten, die sie dem Staat verursachten, „verdächtig“ waren oder aus anderen Gründen nicht dem Ideal der „Volksgemeinschaft“ entsprachen. Bemerkenswert ist auch, dass unter ihnen besonders diejenigen von „rassehygienischen Maßnahmen“ betroffen waren, die keine finanziellen Sicherheiten und einflussreichen Kontakte hatten: Die armen Gesellschaftsschichten und sozialen Randgruppen wurden kritisch beobachtet und verdächtigt, „gemeinschaftsfremd“ und „asozial“ zu sein.7 Sie standen oft auch entsprechend hilf- und machtlos dem übergriffigen Staatsapparat gegenüber.
Sichtung und Meldungen „Gemeinschaftsfremder“ an das Gesundheitsamt
Wie nun wurde diese Unterscheidung der Menschen nach ihrem Wert für die „Volksgemeinschaft“ konkret vorgenommen?
1937 forderte Karl Astel, Leiter der Abteilung Wohlfahrt und Gesundheit im Thüringischen Ministerium des Innern, alle Thüringer Wohlfahrtsbehörden auf, ihre Akten zu überprüfen. Sein Schreiben begann er mit den Worten: „Seit der Machtübernahme ist die öffentliche Wohlfahrtspflege rassehygienisch ausgerichtet“ und führte dann aus, inwiefern die ihm unterstehenden Behörden diese Ausrichtung zu unterstützen haben:
„Es ist selbstverständlich, daß die Wohlfahrtsämter für die das Volk Belastenden […] nicht mehr aufwenden dürfen als unvermeidbar und nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Diesen Personen darüber hinaus freiwillige Leistungen zukommen zu lassen, wäre verfehlt. […] Um die das deutsche Volk schwer belastenden erblich Untüchtigen in möglichst erschöpfender Weise erfassen und rassehygienisch betreuen zu können, ist es erforderlich, daß auch die Wohlfahrts-Jugend-Ämter ihre Kraft in den Dienst der Sache stellen. Die Wohlfahrtsämter–Jugendämter sind daher in hervorragendem Maße berufen, an der Feststellung der Lebenstüchtigkeit der einzelnen Volksgenossen im Sinne einer erbbiologischen Bestandsaufnahme mitzuarbeiten. Ich ersuche die Wohlfahrtsämter–Jugendämter– dafür zu sorgen, daß sämtliche in ihrem Geschäftsbereich in Frage kommenden Akten daraufhin geprüft werden, ob sich aus ihnen etwas darüber ergibt, daß die von den Ämtern Betreuten und deren Angehörige die Volksgemeinschaft irgendwie belasten, erbkrank, schwachsinnig oder sonst schwerer abwegig sind.“
Diese „rassehygienische Ausrichtung“ brachte von Wohlfahrts-, Fürsorge- und Jugendämtern Betreute in Gefahr, wenn sie zu einer der folgenden Gruppen gezählt wurden:
„Alle Gemeingefährlichen, Kriminellen und charakterlich schwer abwegigen Naturen […], Landstreicher, Tagediebe, Arbeitsscheue, Säufer, Verlumpte, Verwahrloste, Liederliche, sexuell Haltlose, chronische Schuldenmacher usw. Nichtsnutze aller Art, Sonderlinge, auffällige Sektierer und Querulanten […]
Alle Geisteskranken, Fallsüchtigen und Rauschsüchtigen, vor allem Trinker, alle Blinden und Fastblinden […], Taubstummen, Tauben, Bettnässer; ferner alle mit wahrnehmbaren angeborenen körperlichen Mängeln oder Mißbildungen, wie […] Klumpfuß, Hasenscharte, Gaumenspalte […], angeborenem Fehlen eines Körperteiles […], alle Hilfsschüler und ehemaligen Hilfsschüler, ferner alle geistig und volksgemeinschaftlich […] nicht Vollwertigen, z. B. Fürsorgezöglinge und diejenigen, die im Volksschulunterricht nicht ausreichend mitkamen, die […] mehrmals Sitzengebliebenen […], Berufsunfähigen, Analphabeten usw.“
Sie sollten dem jeweilig zuständigen Gesundheitsamt wie auch dem Thüringischen Landesamt für Rassewesen gemeldet werden. Um möglichst viele Meldungen zu erhalten – die auch Informationen für das erbbiologische Archiv des Landesamts für Rassewesen liefern sollten –, fügte Astel hinzu:
„Es kommt dabei nicht darauf an, festzustellen, ob erbliche Krankheiten tatsächlich vorliegen oder nicht. Diese Feststellung erfolgt von den zuständigen Stellen. Es sollen vielmehr nur alle auffälligen oder die Volksgemeinschaft belastenden oder gefährdenden Personen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit sie einer für sie und das Volk notwendigen Sichtung unterzogen werden.“
Das Weimarer Wohlfahrtsamt reagierte auf Astels Rundschreiben mit einer Besprechung, an der neun Personen – darunter Sachbearbeiter, Kreisfürsorgerin und Bezirksfürsorgerinnen – teilnahmen. Dabei wurde festgehalten, dass einem bestimmten Kreis der Klienten auch bisher schon nur das Mindestmaß an Unterstützungsleistungen zukomme und „die Frage der Erbgesundheit pp. in allen Fällen nachgeprüft“ werde. Die Sichtung der Akten sollte unverzüglich begonnen und in enger Absprache mit dem Gesundheitsamt Weimar durchgeführt werden.8
Dem Weimarer Wohlfahrtsamt waren Anstalten, Stiftungen und Dienststellen angeschlossen, darunter das Versorgungsheim am Alten Friedhof, die beiden Altersheime Luisenstift und Wolf-Töpfer-Stift, das Städtische Krankenhaus, die Krankenpflegeschule und der Städtische Kindergarten und -hort. Zu den Aufgaben der Behörde gehörten 1941 die Bearbeitung von Ehestandsdarlehen, Kinder-, Härte- und Ausbildungsbeihilfen, der Erlass von Rundfunkgebühren, Mietbeihilfen, Mütter-Ehrenkreuze, Impfangelegenheiten, Kriegshilfe, Familienunterhalt und die Umsiedlerkreisfürsorge. Unter der Amtsvormundschaft standen 1941 460 Minderjährige, 952 laufende Unterstützungsfälle gab es.9
Die Prüfung, ob Menschen eine „Belastung“ der Volksgemeinschaft sind, betraf damit potentiell alle, die sich mit einem der oben genannten Anliegen an die Fürsorge wandten oder auf Unterstützung angewiesen waren.
Im Januar 1938 notiert Stadtobersekretärin des Wohlfahrtsamtes Elsa Grießmann, Abteilung Allgemeine Jugendfürsorge, bezüglich der Meldungen: „Von laufenden Fällen in Abt. IV 2 (Jugendamt ohne Amtsvormundschaft) wurden bisher 13 Fälle an das Rasseamt über das Gesundheitsamt gemeldet. Es sind schätzungsweise noch rund 100 laufende Fälle zu melden. Bisher war es nicht möglich, diese Arbeit neben den laufenden Dienstgeschäften zu erledigen.
Insgesamt sind rund 2350 laufenden und zurückgelegte Akten durchzuarbeiten, ausser den zahlreichen Pflegekinder- und Mündelaufsichtsbogen. Es ist ausgeschlossen, diese Arbeit ohne Hilfskraft zu bewältigen.“10
Im September 1938 wurde die Abteilung Wohlfahrt und Gesundheit informiert, dass die „Mitarbeit des Wohlfahrtsamtes im Sinne einer erbbiologischen Bestandsaufnahme […] zu zahlreichen Meldungen an das Staatliche Gesundheitsamt, hier, geführt [hat].“ Nachdem nun die laufenden Akten durchgesehen wurden, müsse nun der ruhende Aktenbestand durchgearbeitet werden:
„Eine Schätzung hat ergeben, dass über 10 000 laufende und ruhende Akten bearbeitet werden müssten. Es ergibt sich, dass diese Arbeit im laufenden Geschäftsgang nicht erledigt werden kann; es mussten dafür Hilfskräfte in Anspruch genommen werden. Diese Durchsicht hat bei den Fürsorgeerziehungsakten des Jugendamtes begonnen, da diese Akten das ergiebigste Material enthalten. Die Durchsicht soll danach fortgesetzt werden bei den Akten über Schutzaufsichtsfälle, bei Pflegekinder- und Mündelaufsichtsbogen, schließlich bei den Akten der allgemeinen und gehobenen Fürsorge.“
Da die Akten der Fürsorge selten Aussagen über die „Lebenstüchtigkeit“ der jeweiligen Familie enthielten, bat man um eine Beschränkung auf die Durchsicht der Jugendamtsakten. Das wurde dem Wohlfahrtsamt gewährt. Dennoch erforderte die Aufgabe, alte Akten nach die „Volksgemeinschaft“ „belastenden“ Personen durchzugehen, zusätzliche Mühen, die auch 1939 noch fortdauerten.
Einer Übersicht über die an das Gesundheitsamt abgegebenen Meldungen ab September 1937 zufolge wurden allein im zweiten Halbjahr 1938 182 Personen gemeldet. Mit 60 Prozent kamen die meisten Meldungen aus dem Bereich des Jugendamts und der Amtsvormundschaft, 14 Prozent fielen in den Bereich Anstaltsabteilung und 11 Prozent in den Bereich Allgemeine Fürsorge. Die Rentenabteilung des Wohlfahrtsamt machte nur sehr wenige Meldungen.11
Rassehygienische Maßnahmen I: Zwangssterilisation
Einer Meldung folgte die Vorstellung und Untersuchung beim Gesundheitsamt bzw. Amtsarzt. Sie konnte auch dazu führen, einige Tage zur Beobachtung in Kliniken, z. B. in die Landesheilanstalt Stadtroda, eingewiesen zu werden.
Wurde bei den Gemeldeten eine der Krankheiten diagnostiziert, die im „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ genannt sind, beantragte der Amtsarzt oder der Leiter der Heilanstalt oder Klinik die Sterilisation. Die Beobachtungsmaßnahme in Kliniken nutzten manche – wie der Geraer Kreisarzt – auch aus strategischen Gründen. So berichtet er 1935:
„Um das [Erbgesundheits-]Gericht [Gera] etwas mehr geneigt zu machen“, bei Alkoholikern die Sterilisation anzuordnen, „stelle ich jetzt meist Antrag auf kürzere Beobachtung in Stadtroda. Das Gutachten von dort dürfte dann wohl besser ziehen“.12
Betroffen waren Menschen, denen „Schizophrenie“, Epilepsie, „zirkuläres Irresein“, erbliche Taubheit, erbliche Blindheit, schwerer Alkoholismus oder „erblicher Schwachsinn“ bescheinigt wurde. Erbgesundheitsgerichte verhandelten über ihre Unfruchtbarmachung, die im Falle des Beschlusses im jeweils zuständigen Krankenhaus – in Weimar war dies das Städtische Krankenhaus am Kirschberg – durchgeführt wurde.
→ Mehr zum Thema Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus:
Ida Werner – Kurt Apel – Klara Schwägler
Rassehygienische Maßnahmen II: Einweisung in Fürsorgeheime
Die Vielzahl der Meldungen vom Jugendamt zeigt, dass besonders Jugendliche gefährdet waren. Die meisten Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt betreut wurden, fielen auf, weil sie sich sozial nicht einfügten. Das „Herumlungern“ der Jugendlichen auf der Straße ohne elterliche Aufsicht nahm ab 1939 zu: Der Vater war bei der Wehrmacht, die Mutter musste arbeiten, die Wohnverhältnisse luden nicht ein, sich zu Hause aufzuhalten. Die Wohlfahrtsbehörden konstatierten eine zunehmende „Verwahrlosung“, wie es in den Akten heißt, und konnten den Eltern die Fürsorge entziehen. Als „Verwahrlosung“ wurde ein „Entwicklungsprozeß“ verstanden, der den „nationalsozialistischen Erziehungsidealen“ entgegenstand: „Die Jugend“ sollte „körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft“ erzogen werden.13 Wer sich gegen diesen „Dienst“ z. B. durch Ungehorsam in Schule, Ausbildung oder Arbeit sträubte, konnte dazu gezwungen werden: Dem Entzug der elterlichen Fürsorge konnte die Einweisung in ein Fürsorgeheim folgen.
In Weimar wurden Jugendliche z. B. wegen „Faulenzerei“, „Unordnung“, „Abenteuerlustig[seins]“, „Herumtreibens“, „Diebstählen“, „Vergehen nach §175 St.G.B.“ (homosexuelle Handlungen unter Männern), „geschlechtlicher Verwahrlosung“ oder „geistiger Verwahrlosung“ – in Verbindung mit „Bücherdiebstahl“ – in staatliche Fürsorgeerziehung genommen.16
Vor einer Einweisung in ein Erziehungsheim stand in Thüringen stets ein Aufenthalt im „Beobachtungsheim“ der Landesheil- und Pflegeanstalten Stadtroda. Nach meist drei Monaten wurde für die Kinder und Jugendlichen ärztliche Gutachten mit einer Empfehlung für die Unterbringung in einem „passenden“ Heim, in einer (meist landwirtschaftlichen) Hilfsarbeitsstelle oder, seltener, bei der Familie.
Thüringer Kinder und Jugendliche wurden meist in eines der folgenden Heime eingewiesen:
⁃ das Anna-Luisen-Stift in Bad Blankenburg
⁃ das Thüringische Mädchenheim in Bad Köstritz
⁃ das Eckartshaus in Eckartsberga
⁃ das Erziehungsheim zum Fischhaus in Meiningen
⁃ die Anstalten Hephata in Treysa bei Kassel
⁃ das Erziehungsheim Altengesees bei Schleiz
⁃ das Karl-Marien-Haus in Ebeleben bei Sondershausen.14
Der Aufenthalt in Heimen minimierte ihre Chancen, sich erfolgreich gegen Übergriffe des Staates zur Wehr setzen zu können. In den während der Kriegszeit überbelegten Fürsorgeheimen waren „Arbeitserziehung“ und Strafmaßnahmen wie körperliche Züchtigung üblich, auch zu Maßnahmen wie verschärftem Arrest und Essensentzug wurde in einigen Heimen gegriffen.15
Besonders in den Kriegsjahren war die Kinder- und Jugendfürsorge gefordert. Im Jahresbericht von 1940 des Weimarer Jugendamts heißt es: „Es mehren sich die Fälle, dass die Kinder und Jugendlichen, deren Väter im Felde stehn, in der Schule bzw. bei ihren Arbeitsgebern Schwierigkeiten machen und das Amt Aufsichten führen muss. Auch Frauen, deren Männer im Felde stehn, mussten überwacht werden, dass sie ihre Kinder nicht vernachlässigen, weil sie zu anderen Männern Beziehungen aufgenommen hatte. Einer Mutter mussten 4 Kinder weggenommen werden und sie selbst wurde vom Arbeitsamt in einem Sammellager einer Munitionsfabrik untergebracht.“17
Renate Schoder
Es gab auch Fälle, in denen nicht das Jugendamt, sondern die Eltern aktiv wurden: Nach einem Schulabbruch und einigen Monaten Aufenthalt zu Hause musste Renate Schoder, ein gehörloses Mädchen, ihr Zuhause verlassen und nach Bad Blankenhain in das Anna-Luisen-Stift umziehen. Ihre überforderte Mutter bat um die Anstaltsunterbringung der Renate. Daraufhin machte eine Fürsorgerin einen Hausbesuch, unterhielt sich mit den Nachbarn, beobachtete das Verhalten der Familienangehörigen und empfahl in ihrem Bericht schließlich, das Kind in eine Anstalt zu geben. Als Grund wird genannt, dass Renate aufgrund ihrer nicht lautsprachlichen Kommunikationsweise einen „hemmenden“ Einfluß auf ihre zweijährige Schwester habe: „Maßgebend […] bei der Beurteilung der Sachlage ist, daß die kleine [Schwester] tatsächlich in ihrer normalen Entwicklung durch das beständige Zusammensein mit der taubstummen Renate gehemmt wird“, da sie ihre große Schwester und deren Gebärden nachahme.18
Erika Haase
Ein anderer Fall, in dem ebenfalls mit dem „schlechten Einfluss“ des betreffenden Kindes auf Familienangehörige argumentiert wurde, ist die Diskussion um die Pflegschaft von Erika Haase.
Das uneheliche Kind einer jüdischen Mutter, die als Prostituierte in Weimar arbeitete, wurde nach der Geburt in einer liebenden Pflegefamilie mit zwei Töchtern untergebracht. Die Vormundschaft verblieb beim Staat. Erika galt als „Mischling“, da der Vater nicht bekannt war. Als die gesellschaftliche Ausgrenzung jüdischer Menschen verstärkt auch sogenannte „Mischlinge“ erfasste, fand in den zuständigen Weimarer Behörden eine rege Diskussion um den Verbleib von Erika Haase statt. Die Kreisfürsorgerin Helene Stapff und die Fürsorgerin Schwester Singhof wurden gebeten, sich zu dem Fall zu äußern. Schwester Singhof erinnerte daran, dass die Mutter von Erika 1936 „als asoziale Kranke in Stadtroda“ – also in der Zwangsasylierabteilung für geschlechtskranke Frauen in den Landesheil- und Pflegeanstalten Stadtroda – untergebracht war. Im Duktus der Rassenhygiene geht es weiter, wenn sie schreibt: „Wenn [das Kind] die Triebhaftigkeit der Mutter erben sollte, dürften die Pflegeeltern später noch manche Sorgen erleben.“19 Ähnlich formulierte es die Kreisfürsorgerin:
„Wer der Vater der kleinen Erika ist, weiss man nicht. Vielleicht kein Jude, denn diese gibt es ja heute bei uns kaum mehr. Aber die Erbmasse, die sie von der jüdischen Mutter mitbringt, ist schlecht und muß sich auswirken.“20
Das daraufhin eingeholte „Gutachten“ des Landesamtes für Rassewesen, verfasst von Werner Neuert, liefert neben ausfälligen Diffamierungen der Kindesmutter ein Argument, das den Weimarer Oberbürgermeister davon überzeugte, für Erika eine andere Pflegefamilie suchen zu lassen:
„Die Pflegemutter besitzt 2 eigene Kinder, die nach dem Bericht des Vormunds mit dem Mischlung ein gemeinsames Schlafzimmer benützen. Gerade das Zusammenleben des Mischlings mit den beiden deutschblütigen Kindern bedeutet bei einem weiteren Verbleib im Haus der Pflegeeltern eine Gefahr für die deutschblütigen Kinder. Da der Mischling im Alter von 2 Jahren noch keine bewußten Bindungen an seine Pflegeeltern hat und insbesondere später auch keine Erinnerungen mehr an diese Pflegezeit, ist eine Wegnahme von den deutschblütigen Pflegeeltern sobald als möglich zu empfehlen.“21
Eine Unterbringung in einer Familie, die als „Mischlingsfamilie“ galt, konnte allerdings nicht erfolgen – es gab Ende der 1930er Jahre kaum noch Familien, die in Frage gekommen wären. Erika Haase blieb daher bei ihrer Pflegefamilie, allerdings nur bis 1944: In diesem Jahr bewirkte das Jugendamt die Einweisung des inzwischen achtjährigen Kindes in ein vermeintliches „Erziehungsheim für jüdische Mischlinge“ in der Heilanstalt Hadamar in Hessen.
Dieses Heim sollte laut Anordnung seit August 1943 nur noch Kinder aus anderen Heimen aufnehmen. Offenbar gelang es der Stadtverwaltung dennoch, Erika Haases dortige Aufnahme zu erreichen. Im März, als Erika ankam, existierte das Erziehungsheim jedoch nur noch auf dem Papier: Erika wurde in der Psychiatrie für Frauen untergebracht. 28 Tage nach ihrer Ankunft in Hadamar starb sie laut Patientenakte an einer Lungenentzündung. Hervorgerufen wurden Lungenentzündungen in Heilanstalten häufig durch die Überdosierung von Beruhigungsmitteln.
Rassehygienische Maßnahmen III: Erziehung zum „Dienst am Volk“ im Arbeitslager
Wer sich in Erziehungsheimen zu lange nicht gefügig zeigte, konnte ab 1942 in „Jugendschutzlager“ eingewiesen werden, was Zwangsarbeit bedeutete.
Im Oktober 1942 wies Karl Astel die Kreis- und Gemeindeverwaltungen Thüringens auf die neuen „Möglichkeiten“ hin, die diese Lager eröffneten: „Es besteht jetzt die Möglichkeit, Verwahrfälle dem Arbeitshaus zu Breitenau oder dem Jugendschutzlager (für männliche Jugendliche) in Moringen und (für weibliche Jugendliche) in Uckermark zu überweisen.“22
Das betraf vor allem Jugendliche, die länger als drei Jahre im Heim lebten und bei denen der „Erfolg“ der Heimerziehung nicht abzusehen war.
Die überfüllten Heime und die zahlenden Jugendämter nutzten dieses Mittel zur Entlastung und schickten einige der von ihnen betreuten Jugendlichen in die Lager.
Auf der Rückseite von Astels Schreiben an das Weimarer Wohlfahrtsamt ist ein Name notiert: Am 11. November 1941, wenige Wochen nach ihrer Bekanntmachung, wurde diese „Möglichkeit“ von den Mitarbeiter*innen des Jugendamtes genutzt und ein Antrag auf Einweisung des achtzehnjährigen Gerd Sehnert (Name geändert) gestellt. Dieser wurde nach mehreren Monaten Aufenthalt im Konzentrationslager Buchenwald wegen wiederholten „Arbeitsvertragsbruchs“ an das Amtsgericht überstellt. Am 4. März 1942 wurde Gerd Sehnert in das Jugend-KZ Moringen eingewiesen.
Die in die „Jugendschutzlager“ Eingewiesenen mussten dort zehn bis zwölf Stunden am Tag arbeiten – bei unzureichender Ernährung und katastrophaler medizinischer Versorgung. Etwa jeder zehnte Jugendliche starb im Lager Moringen.23
Im Laufe des Krieges verschärfte sich die staatliche Gewalt gegen auffällige Jugendliche. Auch geringe Vergehen wie kleine Diebstähle wurden juristisch verfolgt und mit Haft bestraft, was die Staatskasse belastete. Um die Ausgaben zu senken, beinhalteten die Strafen immer häufiger „Arbeitserziehung“ im Rahmen einer vorläufigen Verhängung der Fürsorgeerziehung. 1943 heißt es im Geschäftsbericht des Weimarer Wohlfahrtsamtes:
„Die Jugendgerichtsfälle haben abgenommen, da die Jugendlichen jetzt kriegsbedingt beschäftigt werden, z. B. als Luftwaffenhelfer. Ausserdem erfolgt die Ahndung vertragsbrüchigen Verhaltens Jugendlicher anstatt mit Jugendarrest und Gefängnis jetzt auch mit ‘Arbeitserziehung’ für 1–3 Monate Dauer in ‘Arbeitserziehungslagern für Jugendliche aus dem Lande Thüringen’. Da diese ‘Arbeitserziehung’ im Wege der vorläufigen Fürsorgeerziehung durchgeführt wird, hat auch die Fürsorgeerziehung eine Umgestaltung insofern erfahren, als sie für diesen bestimmten Zweck auch kurzfristig durchgeführt wird, ein Verfahren, das sich durchaus bewährt hat.“24
Gerd Sehnert überlebte das Lager und wurde am 4. April 1945 in den „Volkssturm“ eingezogen – das letzte Aufgebot im Krieg, für das neben Häftlingen und Alten auch Kinder an die Front geschickt wurden. Sein Aufenthalt im „Jugendschutzlager“ blieb also nicht auf einige Monate beschränkt, sondern dauerte fast drei Jahre.
Den Grund für seine Einweisung ins Konzentrationslager erfuhr er erst 1987, als er beim ITS in Arolsen für seinen Antrag auf Altersruhegeld um eine Bescheinigung seiner Lagerzeit bat.
Rassehygienische Maßnahmen IV: Einweisung in „Asozialenkolonien“
Eine Akte der Weimarer Gesundheitspolizei macht deutlich, dass diese Methoden der „Disziplinierung“ in der Weimar Stadtverwaltung schon für die Zeit „nach dem Krieg“ weitergedacht wurden: Es sollte ein Repressionssystem für als „asozial“ angesehene Menschen geschaffen werden, das deren „Erziehung“ im nationalsozialistischen Sinn mit den Mitteln der gesellschaftlichen Isolation, der Überwachung und Zwangsarbeit zu erreichen suchte.
Als „asozial“ konnte stigmatisiert werden, wer keinen festen Wohnsitz und/oder kein regelmäßiges Einkommen hatte, wer eine ansteckende Krankheit hatte und keine Möglichkeit, sich zu Hause in Quarantäne zu begeben, wer süchtig war (v. a. Alkoholkranke), wer der Prostitution nachging, wer mehrfach straffällig geworden ist z. B. durch kleinere Diebstähle, wer sich der Arbeitsmoral entzog oder einfach Behörden und Arbeitgebern gegenüber zu widerspenstig war. Besonders junge Frauen konnten rasch als „asozial“ abgestempelt werden, wenn sie selbstbewusst auftraten und sich nicht dem NS-Frauenbild anpassten.
1941 erhielt Amtsarzt Freienstein von der Stadtkämmerei eine Liste mit den Namen einiger Weimarer Familien zugeschickt. Dieser Liste hatte u. a. von die Wohlfahrtsbehörde zugearbeitet. Die genannten Familien sollten dem Schreiben zufolge „nach dem Krieg“ in einer besonderen „Wohnanlage“ außerhalb der Stadt untergebracht werden. Das Vorhaben, das Freiensteins volle Unterstützung erhielt25, zielte auf die „Erziehung“ dieser Menschen ab.
Wie diese Erziehung aussehen konnte, ist am Beispiel der „Wohnungsfürsorgeanstalt“ Hashude in Bremen zu sehen: Die geschlossene Anlage wurde 1936 nach dem Vorbild des Benthamschen Panoptikums errichtet. In die 84 Einfamilienhäuser niedrigsten Standards wurden ausgewählte Familien zwangseingewiesen und in unterschiedlichem Maße überwacht. Der Zu- und Ausgang war für die Bewohnerschaft wie auch Besucher*innen reglementiert, die Häuser selbst konnten jederzeit von Aufsehern betreten und kontrolliert werden. Ein Zeitplan sah u. a. vor, dass ab 6 Uhr morgens die Haustüren offenzustehen und bis 11 Uhr die Wohnungen aufgeräumt zu sein haben, um 21 Uhr bzw. im Sommer 22 Uhr trat die Sperrstunde ein. Ein (Blick-)Kontakt unter Nachbar*innen wurde baulich erschwert, Ziel war die Separierung der Familien. Bei Verstößen gegen die Regeln oder renitentem Verhalten konnten die Bewohner*innen mit Sonderarbeit, tagelangem Einsperren, Aufenthalt in einer Dunkelzelle, Nahrungskürzung oder -entzug bestraft werden. Die Steigerung der Strafen stellte die Einweisung in das Arbeitslager im Teufelsmoor dar.26
In Weimar hatte man für die „Zeit nach dem Sieg“ offenbar ähnliches vor. Das Schreiben der Stadtverwaltung an den Amtsarzt Freienstein erläutert, dass für den Fall des Scheiterns der „Erziehung“ die Einweisung „des Ehemannes entweder in ein Konzentrationslager oder Arbeitshaus“ und der Frau und der Kinder „in entsprechende Erziehungsanstalten“ vorgesehen sei, „damit praktisch eine solche asoziale Familie aufgelöst wird“.27
Freienstein sollte die Liste bestätigen und ergänzen. Der Amtsarzt legte der Verwaltung daraufhin seine eigene „Kandidatenliste“ vor.
Ein Netz von Täterorten
Heilanstalten, Erziehungsheime, „Asozialenkolonien“, Arbeitshäuser, Konzentrationslager waren Orte der Separation und Isolation, Orte der Unterwerfung, Abschätzung und maximalen Ausnutzung der Arbeitskraft vor dem beabsichtigten oder billigend in Kauf genommenen Tod. Zum Netz der Täterorte gehörten aber ebenso Gesundheitsämter, Wohlfahrtsämter, Jugendämter und Gerichte. All diese Orte verwiesen aufeinander, gingen ineinander über, ergänzten sich. Der Terror, den sie ausübten, spiegelt eine Geisteshaltung, die den Kampf als Zweck und Grundprinzip der Beziehung zwischen allem Lebendigen definiert und im Grunde lebensfeindlich ist.
Quellennachweise
Stadtarchiv Weimar
12/5-51-14, Geschäftsberichte des Städtischen Wohlfahrtsamtes 1939-44
12/6-61-14
12/5-51-10, Organisation des Wohlfahrtsamtes Weimar
12/5-55-48
12/6-61-31 Überprüfung gesundheitsschädigenden Wohnraums, Einzelfälle, Bd. 4
Landesarchiv Thüringen – Hauptstaatsarchiv Weimar
NS-Archiv des MfS EVZ II, 1 Akte 9
Thüringisches Ministerium des Innern E1669
Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Der Wohlfahrtsstaat im Nationalsozialismus 1933–1945, in: Theorie und Praxis der sozialen Arbeit 43, (1992), Nr. 11, Bunderverband der Arbeiterwohlfahrt e.V., Bonn, S. 419-430
Wolfgang Voigt: „Wohnhaft“, in: Arch+ 75/76, Aachen 1984
Lisa Caspari: Zwischen Holocaust und Euthanasie – Das Schicksal jüdischer Fürsorgezöglinge in Hadamar (unveröffentlichte Masterarbeit), 2017
Endnoten
- Vgl. Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Der Wohlfahrtsstaat im Nationalsozialismus 1933–1945, in: Theorie und Praxis der sozialen Arbeit 43, (1992), Nr. 11, Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt e.V., Bonn, S. 419-430, hier S. 426 f.
- Sachße, Tennstedt, a. a. O., S. 423
- Sachße, Tennstedt, a. a. O., S. 423
- Sachße, Tennstedt, a. a. O., S. 422
- StadtAW 12/5-51-14, Geschäftsberichte des Städtischen Wohlfahrtsamtes 1939-44, Bl. 36v
- Sachße, Tennstedt, a. a. O., S. 424
- Vgl. Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Geschlechterpolitik, Münster 2010, MV Wissenschaft, S. 61 f.; https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/23087/Zwangssterilisation_im_Nationalsozialismus.pdf
- StadtAW, 12/6-61-14, Bl. 5
- StadtAW, 12/5-51-10, Organisation des Wohlfahrtsamtes Weimar, Bl. 49
- StadtAW 12/6-51-14, Bl. 8
- StadtAW, 12/6-61-14, Bl. 1
- LATh–HStA Weimar, Thüringisches Justizministerium Nr. 650, Bl. 107 f.
- StadtAW, 12/5-55-48, Bl. 51, Rechtliche Informationen zu „Wohlfahrtspflege und Jugendwohlfahrt“
- Vgl. StadtAW 12/5–55–48, Bl. 84
- Lisa Caspari: Zwischen Holocaust und Euthanasie – Das Schicksal jüdischer Fürsorgezöglinge in Hadamar (unveröffentlichte Masterarbeit), 2017, S. 49
- Vgl. StadtAW 12/5–55–48, Bl. 54 ff.
- StadtAW, 12/5-51-14, Bl. 23
- LATh–HStA Weimar, NS-Archiv des MfS EVZ II, 1 Akte 9, Bl. 3r
- LATh–HStA Weimar, Thüringisches Ministerium des Innern E1669, Bl. 276r
- LATh–HStA Weimar, Thüringisches Ministerium des Innern E1669, Bl. 276v
- LATh–HStA Weimar, Thüringisches Ministerium des Innern E1669, Bl. 279r, v
- StadtAW 12/5–55–48, Bl. 158
- Caspari, a. a. O., S. 48 f.
- StadtAW, 12/5-51-14, Bl. 70
- StadtA Weimar, 12 – Stadtverwaltung 1919-45, 6-61-31 Überprüfung gesundheitsschädigenden Wohnraums, Einzelfälle, Bd. 4, Schreiben Freiensteins vom 4.12.1940 an die Stadtkämmerei Weimar
- Vgl. Wolfgang Voigt, „Wohnhaft“, in: Arch+ 75/76, Aachen 1984, S. 82–89
- StadtA Weimar, 12 – Stadtverwaltung 1919-45, 6-61-31 Überprüfung gesundheitsschädigenden Wohnraums, Einzelfälle, Bd. 4, Schreiben vom 28.11.1940 von der Stadtkämmerei Weimar an das Staatliche Gesundheitsamt Weimar