01.07.2024 · Franz Waurig
Spätes Erinnern
Der Umgang mit den nationalsozialistischen Euthanasie-Verbrechen in der SBZ/DDR
„Die Auseinandersetzung mit dem Faschismus als politischem System und mit dessen antihumaner Ideologie besitzt in unserer Republik eine stabile Tradition ...“ hieß es 1989 einleitend in der DDR-Publikation „Medizin unterm Hakenkreuz“.1 Wie sich bereits kurze Zeit später herausstellte, war jedoch weder das politische System noch die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht stabil. Der Umgang mit den „Euthanasie“-Verbrechen und die Erinnerung an die Betroffenen in der SBZ/DDR stehen exemplarisch dafür: Während Opfern und Angehörigen von getöteten Kranken eine Anerkennung und materielle Wiedergutmachung verwehrt blieb, wurden Täter:innen zunehmend seltener strafverfolgt. Im öffentlichen Raum wiesen nur wenige Tafeln und Denkmäler auf die zahlreichen Tatorte hin. Damit ähnelte sich der Umgang mit den NS-Medizinverbrechen in beiden deutschen Staaten.
Keine Anerkennung, kaum Wahrnehmung
Am 10. Februar 1950 beschloss das Arbeits- und Gesundheitsministerium der DDR die „Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes“. Sie bildeten die Grundlage für eine immaterielle und finanzielle Entschädigung – allerdings nicht für alle Betroffenen: Unter den 18 Personengruppen, die das Dokument aufzählte, fanden sich die Opfer nationalsozialistischer Medizinverbrechen nicht.[i] Sie blieben von Hilfen und Vergünstigen ausgeschlossen. Offizielle Initiativen und Verbände von Betroffenen und ihren Angehörigen existierten nicht. Das änderte sich in den folgenden vier Jahrzehnten bis 1989 nicht.
Auch im (populär-)wissenschaftlichen Bereich spielte das Thema lange Zeit nahezu keine Rolle. Die Zahl der Dissertationen und Buchveröffentlichungen ließ sich bis in die 1980er Jahren an einer Hand abzählen, somit Wissen auch nur schwer weitervermitteln. Erst 1983 und 1988 gab es zwei Symposien in Berlin (Ost) und Erfurt/Weimar, auf denen ein breiteres Publikum Einzelheiten über die nationalsozialistischen „Euthanasie“-Verbrechen erfuhr.2
Halbherzig – Strafverfolgung in der SBZ/DDR
Bereits unmittelbar nach Kriegsende machten sich deutsche und sowjetische Behörden in der SBZ daran, Täter:innen der NS-„Euthanasie“ zu verhaften und vor Gericht zu bringen. Im Windschatten des Nürnberger Ärzteprozesses (1946) und des Frankfurter Hadamar-Prozesses (1947) wurde auch in Norddeutschland und Sachsen verhandelt. Das Landgericht Schwerin verurteilte im August 1946 vier Mitarbeiter:innen der Anstalt Sachsenburg zunächst zum Tode – in zwei Fällen erfolgte eine Begnadigung zu lebenslanger Haft, eine Person wurde später freigesprochen. Im „Dresdner Ärzteprozess“ von 1947/48 erhielten vier der 15 Angeklagten die Todesstrafe, zudem wurden hohe Freiheitsstrafen ausgesprochen.4
Nicht alle Täter:innen kamen nach ihrer Verhaftung (direkt) vor ein deutsches Gericht. In der unmittelbaren Nachkriegszeit befassten sich auch Sowjetische Militärtribunale mit „Euthanasie“-Verbrechen. 1946 erhielten der frühere Leiter der Landesheilanstalt Brandenburg-Görden Hans Heinze (1895–1983) und der Psychiater Ernst Hefter (1906– 1947) hohe Lagerstrafen. Unabhängig der Schwere der Taten sei anzumerken, dass die Prozessführung der Militärtribunale in der SBZ/DDR nicht rechtsstaatlichen Maßstäben entsprach.5 Dies barg (und birgt) die Gefahr, die hier Verurteilten vor allem als „Opfer des Stalinismus“ zu sehen, was aufgrund der begangenen Verbrechen jedoch abwegig wäre. Gleiches trifft auch auf die beiden folgenden verurteilten Mediziner zu:
Der Arzt Gerhard Wischer (1903–1950) war schwer in die T4-Aktion verstrickt und nahm an Selektionen in Konzentrationslagern teil. Er wurde 1945 wegen der „Tötung von Kranken“ verhaftet. Der sowjetische Geheimdienst NKWD überstellte ihn ohne Urteil in das sowjetische Speziallager Nr. 1 Mühlberg. Für die deutsche Justiz war Wischer somit zunächst nicht mehr greifbar. 1948 wurde er nach Buchenwald überstellt, wo er als Häftlingsarzt auf der Psychiatrie-Station arbeitete. Wischer gehörte zu jenen Internierten, die 1950 nicht entlassen, sondern in den „Waldheimer Prozessen“ nachträglich vor Gericht gestellt wurden. Sein Urteil: Todesstrafe. Die Hinrichtung erfolgte in Waldheim, wo Wischer – ein Zufall der Geschichte – knapp zwölf Jahre zuvor an der Tötung von Patienten beteiligt war.6 Auch Harald Krüger (1888–?) wurde in Waldheim verurteilt, nachdem er seit 1945 in den Speziallagern Torgau und Buchenwald interniert war. Ihm legte die Anklage zur Last, als Direktor der Landesheilanstalt Altscherbitz für den Tod von mehr als 2.500 deportierten Patienten (mit-)verantwortlich zu sein. Im Gegensatz zu Wischer erhielt Harald Krüger eine zehnjährige Haftstrafe. 1954 wurde er amnestiert.7

Insgesamt wurden bis 1952 56 „Euthanasie“-Täterinnen angeklagt. Danach kam die Strafverfolgung zum Erliegen. 13 Jahre später folgte noch ein Prozess – es sollte der letzte bis zum Ende der DDR sein: 1965 wurde vor dem Bezirksgericht Cottbus unter Ausschluss der Öffentlichkeit der Fall des T4-Gutachters Otto Hebold (1896–1975) verhandelt.8 Während des Krieges am Krankenmordprogramm beteiligt, konnte Hebold seine medizinische Karriere nach 1945 zunächst fortsetzen. Er praktizierte in der SBZ/DDR als Arzt und wurde zum Leiter eines Landambulatoriums ernannt. Erst zu Beginn der 1960er Jahre geriet er im Zuge bundesdeutscher Ermittlungen in das Visier der Staatssicherheit. Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilte ihn das Cottbuser Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das MfS hielt Hebold auch fortan unter Beobachtung: Seine Haftzeit verbrachte er in der Sonderhaftanstalt Bautzen II. 1975 starb Hebold im Haftkrankenhaus Bautzen.9
Andere Täter:innen und ihre Helfershelfer:innen blieben jedoch unbehelligt. Die Staatssicherheit deckte belastete Personen und verschleppte – trotz oder gerade wegen des Wissens um die Verstrickungen – die Untersuchung. Während die SED-Führung gern auf „braune Karrieren“ in der Bundesrepublik hinwies, wurde sie ihrem eigenen propagierten Anspruch auf eine vollständige Strafverfolgung von NS-Verbrecher:innen nicht gerecht. „Euthanasie“-Täter:innen be- oder erhielten einflussreiche Positionen im Gesundheitswesen und wurden mit staatlichen Orden und Ehrentiteln ausgezeichnet. Mindestens 18 teils schwer belastete „Euthanasie“-Mediziner:innen praktizierten weiterhin in der DDR.10
Dass der Jenaer Ehrenbürger und Nationalpreisträger Jussuf Ibrahim (1877–1953) vor 1945 schwergeschädigte Kinder zur „Euthanasie“ in die Landesheilanstalt Stadtroda überwies – vergessen. Dass sein Nachfolger Erich Häßler (1899–2005) ebenso an Medizinverbrechen beteiligt war und als Schulungsredner des Rassenpolitischen Amtes Leipzig auftrat – für die DDR-Behörden vernachlässigbar. Und auch hinsichtlich des Lebensweges von Rosemarie Albrecht (1915–2008) wurden Lücken großzügig in Kauf genommen: Die Staatssicherheit war über ihre Tätigkeit in Stadtroda und ihre Rolle in den NS-Krankenmorden bestens unterrichtet, unterließ jedoch weitere Schritte. Stattdessen wurde Rosemarie Albrecht 1965 Direktorin der HNO-Universitätsklinik Jena, mehrfach ausgezeichnet und 1985 mit einem Kolloquium der Akademie der Wissenschaften geehrt. Eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Rolle im Nationalsozialismus und den Taten der anderen genannten Mediziner:innen fand bis zum Ende der DDR nicht statt.11
Gründe für den Täter:innenschutz der Staatssicherheit mag es einige gegeben haben: Nach den offiziellen Verlautbarungen von der abgeschlossenen Verfolgung aller „Nazi-Kriegsverbrecher“ musste jeder neue Prozess spätestens seit den 1950er Jahren vor dem Hintergrund des Kalten Krieges Fragen aufwerfen: Wie war es möglich, dass die Täter:innen so lange unbehelligt in der DDR arbeiten konnten und teilweise hohe berufliche Positionen innehatten? War das vielzitierte „antifaschistische Vermächtnis“ bereits wirklich erfüllt? Andererseits mag auch eine Zusammenarbeit von Belasteten mit der Staatssicherheit eine Rolle gespielt haben.
Kein Ort, nirgends? – Erinnerung an „Euthanasie“-Verbrechen im öffentlichen Raum
Auf dem Gebiet der DDR befanden sich viele Orte, die mit der NS-„Euthanasie“ in Verbindung standen. Trotzdem wurden bis 1990 nur wenige Erinnerungszeichen gesetzt. Neben einem weitgehenden Unwissen über die NS-Medizinverbrechen ließ sich die Opfergruppe auch nur schwer in das propagierte und alles dominierende Bild heroischer Kämpfer:innen gegen Faschismus und Krieg integrieren. Inschriften auf Gedenktafeln verwiesen nicht auf den Hintergrund ihrer Verfolgung. Vielmehr wurden die „Euthanasie“-Opfer in den politischen Widerstandskampf eingelesen und ihr erlittenes Leid in den Hintergrund gedrängt. Ihrem Sterben sollte so nach offizieller Lesart ein höherer Sinn gegeben werden.12
Kurz vor ihrer Auflösung ließ die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) 1952 in der Gaskammer der NS-Tötungsanstalt Bernburg symbolisch eine Urne für die „Euthanasie“-Opfer setzen. Sie gehörte zu den frühesten Erinnerungszeichen in der DDR, blieb jedoch weitgehend unbekannt: Der Raum war bis 1982 nicht öffentlich zugänglich.13
1962 wurde am Alten Zuchthaus in Brandenburg an der Havel eine Gedenktafel gesetzt, auf der eine schutzsuchende Person abgebildet war. Der Text verwies darauf, dass „auf diesem Gelände 8000 unschuldige Menschen getötet wurden“. Diese Darstellung wich vom offiziellen Bild heroischer Widerstandskämpfer deutlich ab. In Pirna-Sonnenstein ließen das örtliche Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer und die SED-Kreisleitung 1973 eine Tafel setzen. Der Text gab keinen Rückschluss auf die fast 14.000 „Euthanasie“-Opfer, die dort 1940 und 1941 ihren Tod fanden. Stattdessen wurde bereits auf der Einweihungsfeier deutlich gemacht, dass sich das Gedenken vielmehr auf die knapp 1.000 KZ-Häftlinge bezog, die hier im Rahmen der Aktion „14f13“ ermordet wurden.14
In Bewegung geriet die Denkmalslandschaft erst im letzten Jahrzehnt der DDR. Bisher marginalisierte NS-Verfolgtengruppen wurden stärker in die Forschung und das offizielle Gedenken einbezogen, darunter auch die „Euthanasie“-Opfer. Staatliche Stellen, aber vor allem auch die Kirchen und Privatpersonen setzten sich für Erinnerungszeichen und würdig gestaltete Gedenkareale an den ehemaligen Tatorten ein. In Arnsdorf bei Dresden wurde 1987 eine Gedenktafel gesetzt. Zwischen 1985 und 1989 entstand zudem in Bernburg eine Mahn- und Gedenkstätte, die kurz vor dem 40. Jahrestag der DDR eingeweiht wurde. Auch auf dem Anstaltsfriedhof des Fachkrankenhauses Großschweidnitz findet sich seit 1990 ein Denkmal.15
Der Kreistag von Pirna verfolgte seit 1988 den Plan für die Einrichtung einer Gedenkstätte. 1989 konnte unter dem Dach der evangelischen Kirche bereits eine kleine einmonatige Ausstellung gezeigt werden. Bis zur Eröffnung der Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein war es jedoch noch ein weiter Weg: Erst im Jahr 2000 – und damit zehn Jahre nach dem Ende der DDR – wurde sie eingeweiht.16
Quellennachweise
Auswahlliteratur:
Böhm, Boris/Hacke, Gerald (Hrsg.): Fundamentale Gebote der Sittlichkeit. Der „Euthanasie“-Prozess vor dem Landgericht Dresden 1947, Dresden 2008 (= Schriftenreihe der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft 14).
Hirschinger, Frank: Die Strafverfolgung von NS-Euthanasieverbrechen in der SBZ/DDR, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.): Tödliche Medizin im Nationalsozialismus. Von der Rassenhygiene zum Massenmord, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 225–246 (= Schriften des Deutschen Hygiene-Museums Dresden 7).
Klee, Ernst: Deutsche Medizin im Dritten Reich. Karrieren vor und nach 1945, 2. Aufl. Frankfurt (Main) 2001.
Manukjan, Nora: „Euthanasie“ – das lange verdrängte Verbrechen. Zum Umgang mit den nationalsozialistischen Krankenmorden in der SBZ und DDR, in: Stiftung Sächsische Gedenkstätten (Hrsg.): Nationalsozialistische Euthanasieverbrechen. Beiträge zur Aufarbeitung ihrer Geschichte in Sachsen, 1. Aufl. Dresden 2004, S. 173–196 (= Schriftenreihe der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft 10).
Markwardt, Hagen: Die juristische Verfolgung der NS-Krankenmorde in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR, in: Böhm, Boris/Michal, V. Šimůnek (Hrsg.): Verlegt – Verstorben – Verschwiegen. Tschechische und deutsche Psychiatriepatienten in Böhmen als vergessene Opfer der NS-„Euthanasie“, Pirna/Praha 2016, S. 275–298 (= Studies in the History of Sciences and Humanities 32).
Puvogel, Ulrike (u. a.): Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Bd. II, Bonn 1999.
Skribeleit, Jörg/Helm, Winfried (Hrsg.): Verdrängt. Die Erinnerung an die nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morde, Göttingen 2023.
Endnoten
- Thom, Achim: Einleitung, in: Ders./Caregorodcev, Genadij Ivanovič (Hrsg.): Medizin unterm Hakenkreuz, 1. Aufl. Berlin (Ost) 1989, S. 7–13, hier 7.
- Vgl. Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes, 10. Februar 1950, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Nr. 14, 18. Februar 1950, S. 92–94, hier 92–93.; Manukjan, Nora: „Euthanasie“ – das lange verdrängte Verbrechen. Zum Umgang mit den nationalsozialistischen Krankenmorden in der SBZ und DDR, in: Stiftung Sächsische Gedenkstätten (Hrsg.): Nationalsozialistische Euthanasieverbrechen. Beiträge zur Aufarbeitung ihrer Geschichte in Sachsen, 1. Aufl. Dresden 2004, S. 173–196, hier 177–178 (= Schriftenreihe der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft 10).
- Vgl: Hoffmann, Ute: Nur geringe Aufmerksamkeit für Euthanasieopfer in der DDR, in: Lebenshilfe-Werk Weimar-Apolda e. V. (Hrsg.): Euthanasie. Ein Jahrhundertverbrechen: Der organisierte Massenmord an Kranken und Behinderten während des Nationalsozialismus in Thüringen und anderswo. Weimar o. J. [1999], S. 20–22, hier 21–22. Es handelte sich um die Symposien „Medizin im Faschismus“ in Berlin (Ost) 1983 und „Das Schicksal der Medizin im Faschismus“ in Erfurt und Weimar 1988.
- Vgl. Hirschinger, Frank: Die Strafverfolgung von NS-Euthanasieverbrechen in der SBZ/DDR, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.): Tödliche Medizin im Nationalsozialismus. Von der Rassenhygiene zum Massenmord, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 225–246, hier 237 (= Schriften des Deutschen Hygiene-Museums Dresden 7).
- Vgl. a. a. O., S. 235–236, 238.
- Vgl. Ritscher, Bodo (u. a., Hrsg.): Das sowjetische Speziallager Nr. 2 1945–1950. Katalog zur ständigen historischen Ausstellung, 2., überarb. Aufl. Göttingen 2008, S. 254–257.; Krypczyk, Kathrin/Ritscher, Bodo: Jede Krankheit konnte tödlich sein. Medizinische Versorgung, Krankheiten und Sterblichkeit im sowjetischen Speziallager Buchenwald 1945–1950, Göttingen 2005, S. 162, 164.
- Vgl. a. a. O., S. 157.; Hirschinger, F.: Die Strafverfolgung von NS-Euthanasieverbrechen in der SBZ/DDR, S. 235–236.
- Die Zahlen variieren: Frank Hirschinger listet insgesamt 34 Angeklagte auf, die auch verurteilt wurden. Petra Schweitzer-Martinschek gibt in ihrer Dissertation 23 Strafverfahren mit 57 bzw. 54 Beschuldigten an, bezieht jedoch auch die Freigesprochenen mit ein. Drei der aufgeführten Personen wurden in Magdeburg 1948 und 1950 zweimal vor Gericht gebracht (Otto Ahrens, Elfriede Dümecke, Paula Tiedchen). Schweitzer-Martinschek nennt in der Übersicht allerdings die Verurteilungen von Hans Heinze und Ernst Hefter im Jahr 1946 nicht. Beide Mediziner wurden von sowjetischen Militärgerichten verurteilt. Vgl. a. a. O., S. 237–238.; Schweitzer-Martinschek, Petra: Die Strafverfolgung von NS-„Euthanasie“-Verbrechen in SBZ und DDR, o. O. [Stöttwang] o. J. [2016], S. 384–385.; Markwardt, Hagen: Die juristische Verfolgung der NS-Krankenmorde in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR, in: Böhm, Boris/Michal, V. Šimůnek (Hrsg.): Verlegt – Verstorben – Verschwiegen. Tschechische und deutsche Psychiatriepatienten in Böhmen als vergessene Opfer der NS-„Euthanasie“, Pirna/Praha 2016, S. 275–298, hier 280 (= Studies in the History of Sciences and Humanities 32).
- Vgl. Hirschinger, F.: Die Strafverfolgung von NS-Euthanasieverbrechen in der SBZ/DDR, S. 239–242.; Manukjan, Nora: Der Dresdner „Euthanasie“-Prozess im Kontext der strafrechtlichen Verfolgung von „Euthanasie“-Verbrechen in der SBZ/DDR, in: Böhm, Boris/Hacke, Gerald (Hrsg.): Fundamentale Gebote der Sittlichkeit. Der „Euthanasie“-Prozess vor dem Landgericht Dresden 1947, Dresden 2008, S. 190–206, hier 199–202 (= Schriftenreihe der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft 14).
- Vgl. Hirschinger, F.: Die Strafverfolgung von NS-Euthanasieverbrechen in der SBZ/DDR, S. 233–234, 245–246.
- Vgl. a. a. O., S. 239–246.; Klee, Ernst: Deutsche Medizin im Dritten Reich. Karrieren vor und nach 1945, 2. Aufl. Frankfurt (Main) 2001, S. 230–253.
- Vgl. Endlich, Stefanie: Die NS-„Euthanasie“ in der bildenden Kunst, in: Skribeleit, Jörg/Helm, Winfried (Hrsg.): Verdrängt. Die Erinnerung an die nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morde, Göttingen 2023, S. 200–209, hier 202–203.
- Vgl. Herlemann, Beatrix: Sachsen-Anhalt, in: Puvogel, Ulrike (u. a.): Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Bd. 2, Bonn 1999, S. 497–606, hier 515–517.
- Vgl. Manukjan, N.: „Euthanasie“ – das lange verdrängte Verbrechen, S. 188.; Skribeleit, Jörg: „Euthanasie“ – verschwiegener Massenmord und Erinnerungskonjunkturen. Ein deutsch-deutsch-österreichischer Vergleich, in: Ders./Helm, Winfried: Verdrängt, S. 62–73, hier 63, 66.
- Vgl. Goldenbogen, Nora: Sachsen, in: Puvogel, U. (u. a.): Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Bd. 2, S. 607–778, hier 675–676, 727–729.; Herlemann, B.: Sachsen-Anhalt, in: a. a. O., S. 515–517.; Skribeleit, Jörg: „Euthanasie“, S. 63, 66.; Manukjan, N.: „Euthanasie“ – das lange verdrängte Verbrechen, S. 189–190.
- Vgl. ebd.